Satzung

Satzung des eingetragenen Vereins
Biss e. V. – Bürgerinteressen Stadt Senden

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§ 1 Name:

Der Verein führt den Namen “BISS e. V. – Bürgerinteressen Stadt Senden”.
Sitz des Vereins ist Senden.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm einzutragen.

§ 2 Zweck:

Zweck des Vereins ist es, durch Teilnahme an den Sendender Kommunal-wahlen an der politischen Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft :

Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit
der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der sechs Wochen vorher zum jeweiligen
Quartalsende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden
muß.
b) durch Tod,
c) mittels Ausschluß durch den Vereinsausschuß. Gegen den Ausschluß ist
die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge:

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird
von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe:

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. und 3.
Vorsitzenden. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf. Rechtsgeschäfte über DM 3000.– bedürfen der Genehmigung des Vereinsausschusses. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 8 Vereinsausschuß:

Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand (§7)
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
d) vier Beisitzern

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuß behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Hierzu muß schriftlich eingeladen werden. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und
dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse durch den Vereinsausschuß erfolgen in einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind nicht möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung :

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen, und zwar .durch Einladung im “Städtischen Amtsblatt”.

Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn
sie mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1. Wahlen
2. Satzungsänderungen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenrevisoren
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Entgegennahme der Jahresberichte
7. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 20 % der Mitglieder beschlußfähig. Bei Nichterreichen der Beschlußfähigkeit ist eine 2.
Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
ausser Betracht.

Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen
den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Zweckänderung oder die Auflösung des \/ereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann in Absprache mit dem Vereinsauschuß jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über
die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn dies
von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen
beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Haftung :

Die Mitglieder haften nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen
des Vorstandes oder des Vereinsausschusses.

§ 11 Auflösung :

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1.,
der 2. und der 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Senden, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zugunsten der Sozialstationen in Senden zu gleichen Teilen zu verwenden hat.

§ 12 Errichtung :

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. September
1995 beschlossen.